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01.2 · GEFAHRSTOFFE & EXPOSITION

Gebinde lesen.
Exposition beherrschen.

Produktname, Farbe oder Geruch reichen nicht. Für einen sicheren Einsatz werden Etikett, Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung zu einem konkreten Arbeitsverfahren verbunden.

PROFI-REGELDie Produktgruppe gibt eine Richtung. Ob das konkrete Produkt ein Gefahrstoff ist, entscheidet seine tatsächliche Einstufung.
01

CLP-KENNZEICHNUNG

Acht Informationsblöcke am Gebinde.

Das vollständige Etikett muss lesbar und mit der Verpackung fest verbunden sein. Nicht jedes Produkt trägt jedes Piktogramm oder Signalwort – die zutreffenden Elemente ergeben sich aus der Einstufung.

BEGRIFFE SAUBER TRENNEN

Gefahrstoff bedeutet nicht automatisch Reinstoff.

Die chemische Form und die rechtliche Gefährlichkeit sind zwei verschiedene Fragen. In der Reinigung sind die meisten Produkte Gemische.

01

Stoff

Ein chemisches Element oder eine chemische Verbindung einschließlich technisch bedingter Bestandteile. „Reinstoff“ beschreibt die stoffliche Zusammensetzung, ist aber kein Ersatzwort für Gefahrstoff.

02

Gemisch

Eine Mischung oder Lösung aus mindestens zwei Stoffen. Der frühere Rechtsbegriff „Zubereitung“ wurde im europäischen Chemikalienrecht durch „Gemisch“ ersetzt.

03

Gefahrstoff

Ein rechtlicher Oberbegriff. Er kann einen Stoff oder ein Gemisch betreffen und hängt von gefährlichen Eigenschaften, Freisetzung oder der konkreten Tätigkeit ab.

04

Gefährliches Gemisch

Die Einstufung folgt der gesamten Rezeptur und den Konzentrationen. Ein Gemisch kann anders eingestuft sein als einzelne Bestandteile – oder wegen bestimmter Bestandteile zusätzliche Hinweise benötigen.

01

Lieferant

Name, Anschrift und Telefonnummer des verantwortlichen Lieferanten.

02

Produktidentifikator

Eindeutige Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches; bei Gemischen in bestimmtem Umfang auch gefährdungsbestimmende Stoffe.

03

Nennmenge

Bei Verpackungen für die breite Öffentlichkeit, sofern diese Angabe nicht bereits an anderer Stelle der Verpackung steht.

04

Gefahrenpiktogramme

Die zutreffenden rot umrandeten Rauten. Sie zeigen Gefahrenarten, erklären aber nicht allein das gesamte Risiko.

05

Signalwort

Entweder „Gefahr“ für schwerwiegendere oder „Achtung“ für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien – sofern vorgeschrieben.

06

Gefahrenhinweise

H-Sätze beschreiben Art und gegebenenfalls Schwere der Gefährdung.

07

Sicherheitshinweise

P-Sätze nennen Vorsorge, Reaktion, Lagerung und Entsorgung.

08

Ergänzende Angaben

Beispielsweise EUH-Hinweise oder weitere vorgeschriebene Informationen, wenn sie für das Produkt zutreffen.

02

ZEHN PRAXISBEISPIELE

Gefährlich ist die Rezeptur – nicht der Name.

Die folgenden Produktgruppen können als Gefahrstoffe eingestuft sein. Zwei Reiniger mit ähnlichem Namen können trotzdem unterschiedliche Gefahren besitzen. Das konkrete Etikett bleibt maßgeblich.

01

Stark saurer WC- oder Urinsteinreiniger

Kann Haut und Augen verätzen; Metall, Fugen und Naturstein können zusätzlich geschädigt werden.

02

Zementschleier- oder Fassadenreiniger

Starke Säuresysteme können ätzend wirken und gefährliche Dämpfe oder Reaktionen verursachen.

03

Backofen- und Grillreiniger

Starke Alkalien können schwere Haut- und Augenschäden verursachen; Sprühnebel besonders vermeiden.

04

Alkalischer Grund- oder Entschichtungsreiniger

Je nach Rezeptur reizend oder ätzend; zusätzlich rutschige Schmutzflotte und Materialgrenzen beachten.

05

Alkalischer Rohrreiniger

Hochreaktiv und häufig stark ätzend; Wärmeentwicklung und gefährliche Fehlmischungen sind möglich.

06

Lösemittelhaltiger Fleckentferner

Kann entzündbar, gesundheitsschädlich oder aspirativ gefährlich sein und Oberflächen anlösen.

07

Alkoholhaltiger Reiniger oder Desinfektionsreiniger

Je nach Alkoholgehalt entzündbar; Dampf, Zündquelle und Lüftung gehören zur Planung.

08

Aktivchlorhaltiger Reiniger

Kann ätzend oder umweltgefährlich sein; Säurekontakt kann hochgiftiges Chlorgas freisetzen.

09

Peroxid- oder peressigsäurehaltiges Produkt

Kann oxidierend, ätzend oder reizend wirken; Konzentration und Materialverträglichkeit entscheiden.

10

Konzentriertes Desinfektionsmittel

Gefahren hängen vom Wirkstoffsystem ab; „Desinfektion“ ist keine einheitliche Stoffklasse.

03

ÄTZEND UND ENTZÜNDBAR

Acht Maßnahmen vor dem ersten Spritzer.

01

Substitution

Prüfen, ob ein weniger gefährliches Produkt, eine niedrigere Konzentration oder ein geschlossenes Verfahren dasselbe Ziel erreicht.

02

Dosierung

Dosierhilfe oder festes System verwenden; Konzentrate nicht aus offenen Kanistern schätzen oder improvisiert umfüllen.

03

Lüftung

Dämpfe und Aerosole an der Quelle vermeiden beziehungsweise erfassen. Atemschutz ersetzt keine sinnvoll mögliche technische Lösung.

04

Zündquellen

Flammen, Funken, heiße Oberflächen und ungeeignete elektrische Geräte bei entzündbaren Produkten ausschließen.

05

Produkttrennung

Säuren, Alkalien, Aktivchlor, Oxidationsmittel und andere unverträgliche Produkte nicht zusammenkippen oder gemeinsam lagern.

06

PSA

Augen-, Hand-, Körper- und gegebenenfalls Atemschutz aus Gefährdungsbeurteilung, Abschnitt 8 des SDB und Betriebsanweisung ableiten.

07

Lagerung

Originalgebinde, eindeutige Kennzeichnung, Auffangmöglichkeit, Temperatur, Lüftung und Zugriffsschutz nach Produktvorgabe organisieren.

08

Notfall

Augenspülung, Erste Hilfe, Bindemittel, Meldeweg und Verhalten bei Verschütten vor Arbeitsbeginn festlegen.

04

SICHERHEITSDATENBLATT

Sechzehn Abschnitte – unterschiedliche Aufgaben.

Das Sicherheitsdatenblatt unterstützt Gefährdungsbeurteilung und Notfallplanung. Es ist keine vollständige Rezeptur, keine Materialfreigabe und keine fertige Betriebsanweisung.

01

Bezeichnung

Produkt, Verwendung und Lieferant

02

Mögliche Gefahren

Einstufung und Kennzeichnung

03

Zusammensetzung

Bestandteile und Konzentrationsbereiche

04

Erste Hilfe

Maßnahmen nach Exposition

05

Brandbekämpfung

Löschmittel und besondere Gefahren

06

Unbeabsichtigte Freisetzung

Sichern, aufnehmen und Umwelt schützen

07

Handhabung & Lagerung

Sicher benutzen und aufbewahren

08

Exposition & PSA

Grenzwerte und Schutzmaßnahmen

09

Eigenschaften

Aussehen und physikalisch-chemische Daten

10

Stabilität & Reaktivität

Unverträglichkeiten und gefährliche Reaktionen

11

Toxikologie

Gesundheitswirkungen

12

Umwelt

Ökologische Wirkungen

13

Entsorgung

Produkt, Verpackung und Abfall

14

Transport

Gefahrgutangaben

15

Rechtsvorschriften

Stoffbezogene Regelungen

16

Sonstige Angaben

Änderungen, Abkürzungen und weitere Hinweise

Vor dem Einsatz

Abschnitte 1, 2, 7, 8 und 10 prüfen: Produkt, Gefahren, Handhabung, Schutz und gefährliche Reaktionen.

Für den Notfall

Abschnitte 4, 5 und 6 zugänglich halten: Erste Hilfe, Brand und unbeabsichtigte Freisetzung.

Für Luft & PSA

Abschnitt 8 mit Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung verbinden; dort genannte Werte nicht isoliert lesen.

Für Abfall & Umwelt

Abschnitte 12 und 13 sowie betriebliche und örtliche Vorgaben zusammenführen.

VERANTWORTUNGSKETTE

Wer erstellt es – und wie kommt es an den Arbeitsplatz?

LIEFERANT

Der für das Inverkehrbringen verantwortliche Lieferant sorgt für ein fachkundig erstelltes, korrektes und aktuelles Sicherheitsdatenblatt.

BEREITSTELLUNG

Wenn ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, erhält der gewerbliche Abnehmer es spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos auf Papier oder elektronisch und in der erforderlichen Sprache.

ARBEITGEBER

Der Betrieb beschafft die aktuelle Fassung, macht sie zugänglich und überträgt die Angaben durch Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung auf die konkrete Tätigkeit.

ANWENDER

Beschäftigte arbeiten nach den betrieblichen Vorgaben und melden fehlende, unpassende oder veraltete Unterlagen. Ein Internetsuchergebnis für ein ähnlich benanntes Produkt reicht nicht.

05

ARBEITSPLATZGRENZWERT

Ein Luftgrenzwert – kein Freifahrtschein.

AGW
Arbeitsplatzgrenzwert

Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bezogen auf einen festgelegten Zeitraum. Bis zu dieser Konzentration sind akute oder chronische Gesundheitsschäden bei Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten.

EINHEITmg/m³ oder ml/m³

Je nach Stoff wird als Massenkonzentration oder Volumenanteil angegeben; ml/m³ entspricht der häufig verwendeten Angabe ppm.

MITTELWERTZeitlich gewichtet

Ein Schichtmittelwert erlaubt keine beliebigen Konzentrationsspitzen. Kurzzeitwert, Überschreitungsfaktor und Messzeitraum müssen mitgelesen werden.

HAUTLuft ist nicht alles

Hautaufnahme, Spritzer und verschluckte Stoffe werden durch einen Luftgrenzwert nicht automatisch beherrscht.

FEHLENDER AGWNicht gleich harmlos

Fehlt ein AGW, bleiben Gefährdungsbeurteilung, Minimierungsgebot und andere Beurteilungsmaßstäbe erforderlich.

NACHWEISWirksamkeit belegen

Geeignete Messungen oder andere Beurteilungsverfahren müssen zeigen, ob die Schutzmaßnahmen ausreichen.

GRENZEKeine persönliche Garantie

„Im Allgemeinen nicht zu erwarten“ bedeutet nicht, dass jede Person unabhängig von Vorerkrankung oder Sensibilisierung gleich reagiert.

Unter dem Grenzwert ist nicht dasselbe wie ohne Gefahr.

Und ohne Messung ist „wird schon passen“ weiterhin nur ein Satz – kein Expositionsnachweis.

ZURÜCK ZU 01.1

Gefahrstoffe gehören in das gesamte Arbeitsschutzsystem.

Arbeitsschutz-Grundlagen