Produktname, Farbe oder Geruch reichen nicht. Für einen sicheren Einsatz werden Etikett, Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung zu einem konkreten Arbeitsverfahren verbunden.
PROFI-REGELDie Produktgruppe gibt eine Richtung. Ob das konkrete Produkt ein Gefahrstoff ist, entscheidet seine tatsächliche Einstufung.
01
CLP-KENNZEICHNUNG
Acht Informationsblöcke am Gebinde.
Das vollständige Etikett muss lesbar und mit der Verpackung fest verbunden sein. Nicht jedes Produkt trägt jedes Piktogramm oder Signalwort – die zutreffenden Elemente ergeben sich aus der Einstufung.
BEGRIFFE SAUBER TRENNEN
Gefahrstoff bedeutet nicht automatisch Reinstoff.
Die chemische Form und die rechtliche Gefährlichkeit sind zwei verschiedene Fragen. In der Reinigung sind die meisten Produkte Gemische.
01
Stoff
Ein chemisches Element oder eine chemische Verbindung einschließlich technisch bedingter Bestandteile. „Reinstoff“ beschreibt die stoffliche Zusammensetzung, ist aber kein Ersatzwort für Gefahrstoff.
02
Gemisch
Eine Mischung oder Lösung aus mindestens zwei Stoffen. Der frühere Rechtsbegriff „Zubereitung“ wurde im europäischen Chemikalienrecht durch „Gemisch“ ersetzt.
03
Gefahrstoff
Ein rechtlicher Oberbegriff. Er kann einen Stoff oder ein Gemisch betreffen und hängt von gefährlichen Eigenschaften, Freisetzung oder der konkreten Tätigkeit ab.
04
Gefährliches Gemisch
Die Einstufung folgt der gesamten Rezeptur und den Konzentrationen. Ein Gemisch kann anders eingestuft sein als einzelne Bestandteile – oder wegen bestimmter Bestandteile zusätzliche Hinweise benötigen.
01
Lieferant
Name, Anschrift und Telefonnummer des verantwortlichen Lieferanten.
02
Produktidentifikator
Eindeutige Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches; bei Gemischen in bestimmtem Umfang auch gefährdungsbestimmende Stoffe.
03
Nennmenge
Bei Verpackungen für die breite Öffentlichkeit, sofern diese Angabe nicht bereits an anderer Stelle der Verpackung steht.
04
Gefahrenpiktogramme
Die zutreffenden rot umrandeten Rauten. Sie zeigen Gefahrenarten, erklären aber nicht allein das gesamte Risiko.
05
Signalwort
Entweder „Gefahr“ für schwerwiegendere oder „Achtung“ für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien – sofern vorgeschrieben.
06
Gefahrenhinweise
H-Sätze beschreiben Art und gegebenenfalls Schwere der Gefährdung.
07
Sicherheitshinweise
P-Sätze nennen Vorsorge, Reaktion, Lagerung und Entsorgung.
08
Ergänzende Angaben
Beispielsweise EUH-Hinweise oder weitere vorgeschriebene Informationen, wenn sie für das Produkt zutreffen.
Die folgenden Produktgruppen können als Gefahrstoffe eingestuft sein. Zwei Reiniger mit ähnlichem Namen können trotzdem unterschiedliche Gefahren besitzen. Das konkrete Etikett bleibt maßgeblich.
01
Stark saurer WC- oder Urinsteinreiniger
Kann Haut und Augen verätzen; Metall, Fugen und Naturstein können zusätzlich geschädigt werden.
02
Zementschleier- oder Fassadenreiniger
Starke Säuresysteme können ätzend wirken und gefährliche Dämpfe oder Reaktionen verursachen.
03
Backofen- und Grillreiniger
Starke Alkalien können schwere Haut- und Augenschäden verursachen; Sprühnebel besonders vermeiden.
04
Alkalischer Grund- oder Entschichtungsreiniger
Je nach Rezeptur reizend oder ätzend; zusätzlich rutschige Schmutzflotte und Materialgrenzen beachten.
05
Alkalischer Rohrreiniger
Hochreaktiv und häufig stark ätzend; Wärmeentwicklung und gefährliche Fehlmischungen sind möglich.
06
Lösemittelhaltiger Fleckentferner
Kann entzündbar, gesundheitsschädlich oder aspirativ gefährlich sein und Oberflächen anlösen.
07
Alkoholhaltiger Reiniger oder Desinfektionsreiniger
Je nach Alkoholgehalt entzündbar; Dampf, Zündquelle und Lüftung gehören zur Planung.
08
Aktivchlorhaltiger Reiniger
Kann ätzend oder umweltgefährlich sein; Säurekontakt kann hochgiftiges Chlorgas freisetzen.
09
Peroxid- oder peressigsäurehaltiges Produkt
Kann oxidierend, ätzend oder reizend wirken; Konzentration und Materialverträglichkeit entscheiden.
10
Konzentriertes Desinfektionsmittel
Gefahren hängen vom Wirkstoffsystem ab; „Desinfektion“ ist keine einheitliche Stoffklasse.
03
ÄTZEND UND ENTZÜNDBAR
Acht Maßnahmen vor dem ersten Spritzer.
01
Substitution
Prüfen, ob ein weniger gefährliches Produkt, eine niedrigere Konzentration oder ein geschlossenes Verfahren dasselbe Ziel erreicht.
02
Dosierung
Dosierhilfe oder festes System verwenden; Konzentrate nicht aus offenen Kanistern schätzen oder improvisiert umfüllen.
03
Lüftung
Dämpfe und Aerosole an der Quelle vermeiden beziehungsweise erfassen. Atemschutz ersetzt keine sinnvoll mögliche technische Lösung.
04
Zündquellen
Flammen, Funken, heiße Oberflächen und ungeeignete elektrische Geräte bei entzündbaren Produkten ausschließen.
05
Produkttrennung
Säuren, Alkalien, Aktivchlor, Oxidationsmittel und andere unverträgliche Produkte nicht zusammenkippen oder gemeinsam lagern.
06
PSA
Augen-, Hand-, Körper- und gegebenenfalls Atemschutz aus Gefährdungsbeurteilung, Abschnitt 8 des SDB und Betriebsanweisung ableiten.
07
Lagerung
Originalgebinde, eindeutige Kennzeichnung, Auffangmöglichkeit, Temperatur, Lüftung und Zugriffsschutz nach Produktvorgabe organisieren.
08
Notfall
Augenspülung, Erste Hilfe, Bindemittel, Meldeweg und Verhalten bei Verschütten vor Arbeitsbeginn festlegen.
Das Sicherheitsdatenblatt unterstützt Gefährdungsbeurteilung und Notfallplanung. Es ist keine vollständige Rezeptur, keine Materialfreigabe und keine fertige Betriebsanweisung.
01
Bezeichnung
Produkt, Verwendung und Lieferant
02
Mögliche Gefahren
Einstufung und Kennzeichnung
03
Zusammensetzung
Bestandteile und Konzentrationsbereiche
04
Erste Hilfe
Maßnahmen nach Exposition
05
Brandbekämpfung
Löschmittel und besondere Gefahren
06
Unbeabsichtigte Freisetzung
Sichern, aufnehmen und Umwelt schützen
07
Handhabung & Lagerung
Sicher benutzen und aufbewahren
08
Exposition & PSA
Grenzwerte und Schutzmaßnahmen
09
Eigenschaften
Aussehen und physikalisch-chemische Daten
10
Stabilität & Reaktivität
Unverträglichkeiten und gefährliche Reaktionen
11
Toxikologie
Gesundheitswirkungen
12
Umwelt
Ökologische Wirkungen
13
Entsorgung
Produkt, Verpackung und Abfall
14
Transport
Gefahrgutangaben
15
Rechtsvorschriften
Stoffbezogene Regelungen
16
Sonstige Angaben
Änderungen, Abkürzungen und weitere Hinweise
Vor dem Einsatz
Abschnitte 1, 2, 7, 8 und 10 prüfen: Produkt, Gefahren, Handhabung, Schutz und gefährliche Reaktionen.
Für den Notfall
Abschnitte 4, 5 und 6 zugänglich halten: Erste Hilfe, Brand und unbeabsichtigte Freisetzung.
Für Luft & PSA
Abschnitt 8 mit Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung verbinden; dort genannte Werte nicht isoliert lesen.
Für Abfall & Umwelt
Abschnitte 12 und 13 sowie betriebliche und örtliche Vorgaben zusammenführen.
VERANTWORTUNGSKETTE
Wer erstellt es – und wie kommt es an den Arbeitsplatz?
LIEFERANT
Der für das Inverkehrbringen verantwortliche Lieferant sorgt für ein fachkundig erstelltes, korrektes und aktuelles Sicherheitsdatenblatt.
BEREITSTELLUNG
Wenn ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, erhält der gewerbliche Abnehmer es spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos auf Papier oder elektronisch und in der erforderlichen Sprache.
ARBEITGEBER
Der Betrieb beschafft die aktuelle Fassung, macht sie zugänglich und überträgt die Angaben durch Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung auf die konkrete Tätigkeit.
ANWENDER
Beschäftigte arbeiten nach den betrieblichen Vorgaben und melden fehlende, unpassende oder veraltete Unterlagen. Ein Internetsuchergebnis für ein ähnlich benanntes Produkt reicht nicht.
05
ARBEITSPLATZGRENZWERT
Ein Luftgrenzwert – kein Freifahrtschein.
AGW
Arbeitsplatzgrenzwert
Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bezogen auf einen festgelegten Zeitraum. Bis zu dieser Konzentration sind akute oder chronische Gesundheitsschäden bei Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten.
EINHEITmg/m³ oder ml/m³
Je nach Stoff wird als Massenkonzentration oder Volumenanteil angegeben; ml/m³ entspricht der häufig verwendeten Angabe ppm.
MITTELWERTZeitlich gewichtet
Ein Schichtmittelwert erlaubt keine beliebigen Konzentrationsspitzen. Kurzzeitwert, Überschreitungsfaktor und Messzeitraum müssen mitgelesen werden.
HAUTLuft ist nicht alles
Hautaufnahme, Spritzer und verschluckte Stoffe werden durch einen Luftgrenzwert nicht automatisch beherrscht.
FEHLENDER AGWNicht gleich harmlos
Fehlt ein AGW, bleiben Gefährdungsbeurteilung, Minimierungsgebot und andere Beurteilungsmaßstäbe erforderlich.
NACHWEISWirksamkeit belegen
Geeignete Messungen oder andere Beurteilungsverfahren müssen zeigen, ob die Schutzmaßnahmen ausreichen.
GRENZEKeine persönliche Garantie
„Im Allgemeinen nicht zu erwarten“ bedeutet nicht, dass jede Person unabhängig von Vorerkrankung oder Sensibilisierung gleich reagiert.
Unter dem Grenzwert ist nicht dasselbe wie ohne Gefahr.
Und ohne Messung ist „wird schon passen“ weiterhin nur ein Satz – kein Expositionsnachweis.
ZURÜCK ZU 01.1
Gefahrstoffe gehören in das gesamte Arbeitsschutzsystem.